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Änderungen der Richtlinie zur Familienzusammenführung von Nicht-EWR-Bürgern

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Mit Wirkung vom 12. Juni 2026 wurden Änderungen an der überarbeiteten Richtlinie zur Familienzusammenführung von Nicht-EWR-Bürgern sowie an den Bestimmungen zur Familienzusammenführung für Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, vorgenommen.

Die wichtigsten Änderungen für irische Staatsangehörige und bestimmte Nicht-EWR-Bürger sind:

  • Inhaber einer allgemeinen Arbeitserlaubnis und andere Sponsoren der Kategorie C müssen Nachweise vorlegen, aus denen hervorgeht, dass sie in der Lage sind, ihre nachziehenden Familienangehörigen unterzubringen; alle Sponsoren sind hingegen nicht berechtigt, wenn sie in bestimmten geförderten Unterkünften wohnen.
  • Auch die finanziellen Mindestanforderungen für irische Staatsbürger, die einen Antrag auf Familienzusammenführung mit Ehepartnern und Kindern stellen, werden angehoben. Ein Antragsteller muss nun ein Bruttoeinkommen von 75.000 € über einen Zeitraum von drei Jahren (25.000 € pro Jahr) nachweisen; zuvor lag die Grenze bei 40.000 € (13.333 € pro Jahr).
  • Andere finanzielle Schwellenwerte werden entsprechend der Indexierung angehoben.

Die wichtigsten Änderungen für Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, sind:

  • Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, müssen gemäß dem neuen Gesetz über internationalen Schutz zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Gewährung des Schutzes warten, bevor sie einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen können.
  • Solche Bürgen müssen zudem nachweisen, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um ihre Familienangehörigen zu versorgen, ohne den Staat übermäßig zu belasten. Hiervon gibt es bestimmte Ausnahmen, wenn der Bürge minderjährig ist.
  • Der Bürge darf zudem keine bestimmten Sozialleistungen oder Wohnbeihilfen beziehen und darf für einen bestimmten Zeitraum vor Einreichung des Antrags keine Schulden gegenüber dem Staat haben.
  • Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus haben, unabhängig davon, wann ihnen der Status zuerkannt wurde, keinen Anspruch mehr auf Familienzusammenführung, es sei denn, sie beantragen die Zusammenführung von Familienangehörigen, zu denen die Beziehung erst nach ihrer Einreise in das Land entstanden ist. (Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus können weiterhin Familienzusammenführung nach dem Gesetz über internationalen Schutz beantragen.)

Die überarbeitete Richtlinie zur Familienzusammenführung kann auf der Website der Einwanderungsbehörde unter folgendem Link abgerufen werden:
Richtlinie zur Familienzusammenführung vom 12. Juni 2026

12. Juni 2026|

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Justizministerium,
Innere Angelegenheiten und Migration
13-14 Burgh Quay
Dublin 2 D02 XK70
Irland

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