Die Minister für Justiz und für Unternehmen, Handel und Beschäftigung haben angekündigt, dass berechtigte Ehegatten und Partner von Inhabern einer allgemeinen und konzerninternen irischen Arbeitserlaubnis, die eine Familienzusammenführung gemäß der Politik zur Familienzusammenführung von Nicht-EWR-Bürgern beantragt und bewilligt bekommen haben, nun mit einer Stempel-1G-Genehmigung und nicht mehr mit einer Stempel-3-Genehmigung registriert werden. Dies ermöglicht es dem Inhaber, eine Beschäftigung aufzunehmen, ohne dass er eine eigene Beschäftigungserlaubnis einholen muss. Zusätzlich zu dieser Ankündigung haben nun auch Ehegatten und Partner von Inhabern einer Beschäftigungserlaubnis für kritische Qualifikationen und Forscher mit einer Aufnahmevereinbarung, die derzeit einen Stempel 3 haben, Anspruch auf einen Stempel 1G.

Zusätzlich zu dieser Ankündigung haben nun auch Ehegatten und Partner von Inhabern einer Beschäftigungserlaubnis für kritische Qualifikationen und von Forschern mit einer Aufnahmevereinbarung, die derzeit einen Stempel 3
für eine Stamp 1G berechtigt.

Das Antragsverfahren für berechtigte Ehe- und Lebenspartner, die zu ihrem Familienmitglied nach Irland ziehen möchten, bleibt unverändert.

Weitere Informationen finden Sie hier: Zu Besuch bei der Familie in Irland

Regelungen für berechtigte Ehegatten und Lebenspartner, die sich bereits rechtmäßig im Land aufhalten und eine "Stamp 3"-Erlaubnis besitzen

Ausnahmsweise wurde für berechtigte Ehegatten und Lebenspartner mit einem Stempel 3 auf ihrer aktuellen irischen Aufenthaltsgenehmigung (IRP) die Erlaubnis zum Aufenthalt im
Staat zu den gleichen Bedingungen wie bei Stempel 1G geändert.

Anspruchsberechtigte Ehegatten und Lebenspartner müssen keinen Antrag bei der Registrierungsstelle ihres Wohnsitzes in den Grafschaften Dublin, Meath, Kildare und Wicklow oder bei der zuständigen Einwanderungsbehörde An
Garda im übrigen Bundesstaat stellen, um ihre derzeitige Genehmigung von Stempel 3 in Stempel 1G zu ändern oder eine neue IRP zu erhalten.

Die geänderte Stamp 3-Genehmigung tritt am 15/05/2024 in Kraft.

Eine neue irische Aufenthaltsgenehmigung zu den Bedingungen von Stempel 1G wird an berechtigte Personen ausgestellt, wenn sie ihre derzeitige Stempel-3-Genehmigung nach deren Ablauf verlängern wollen.

Regelungen für die Aufnahme einer Beschäftigung für berechtigte Ehegatten und Partner, die sich bereits rechtmäßig im Land aufhalten und eine "Stamp 3"-Erlaubnis besitzen

Anspruchsberechtigte Ehegatten und Partner müssen keine neue IRP-Karte erwerben, um eine Beschäftigung aufzunehmen. Sie können potenziellen Arbeitgebern das folgende Schreiben in Verbindung mit Ihrer aktuellen IRP-Karte, die mit einem Stempel 3 versehen ist, vorlegen, in dem diese vorübergehende Verwaltungsvereinbarung erläutert wird. Download Stamp 3 to Stamp 1G Employment Notice.

Bitte beachten Sie, dass diese Regelung während der Übergangszeit bis zum 15.05.2025 gültig ist. Nach diesem Datum werden die berechtigten Ehegatten und Lebenspartner ihre IRP-Karten auf Stempel 1G erneuert haben.

Auf wen trifft dies zu?

Wenn Sie derzeit im Land wohnen, müssen Sie am 15.05.2024 die folgenden Kriterien erfüllen, um für diese unterschiedliche Genehmigung in Frage zu kommen. Sie sind:

  • Ehepartner oder Partner eines Inhabers einer allgemeinen Beschäftigungserlaubnis (GEP) oder eines konzernintern versetzten Arbeitnehmers (ICT);
  • Ehegatten oder Partner von Inhabern einer Critical Skills Employment Permit (CSEP) oder Forschern mit einer Aufnahmevereinbarung;
  • Ein Ehepartner oder Partner eines nicht beratenden Krankenhausarztes (NCHD) mit einer allgemeinen Beschäftigungsgenehmigung für mehrere Standorte;
    oder,
  • Ihr Ehepartner oder Lebensgefährte hatte zuvor eine der oben genannten Stellen inne und hat nun eine Stamp 4
    Erlaubnis
  • Ihr Ehegatte oder Partner hat eine Reaktivierungsbeschäftigungsgenehmigung für eine GEP-, ICT- oder CSEP-Beschäftigungsgenehmigung erhalten.

Und:

  • Sie haben die Erlaubnis erhalten, sich im Rahmen der Nicht-EWR-Familienzusammenführungspolitik in Irland aufzuhalten;
  • Sie halten sich rechtmäßig mit einem gültigen Stempel im Staat auf 3;
  • Sie möchten in Irland eine Beschäftigung aufnehmen;
  • Sie sind ein Nicht-EU/EWR/UK/Schweizer Staatsbürger.

Für wen gilt dies nicht?

  • Alle anderen Familienangehörigen von Inhabern einer Beschäftigungsbewilligung, einer Aufnahmevereinbarung oder einer konzerninternen Entsendebewilligung, ausgenommen Ehegatten oder Partner.
  • Der Ehegatte oder Partner eines Inhabers einer Beschäftigungserlaubnis, einer Aufnahmevereinbarung oder einer Erlaubnis zur konzerninternen Versetzung, der sich mit einer anderen Art von Erlaubnis im Land aufhält, z. B. mit einer Besuchserlaubnis oder einem Stempel 2 (Studium).
  • Ein Ehepartner oder Partner eines Inhabers einer Beschäftigungserlaubnis, einer Aufnahmevereinbarung oder einer Erlaubnis zur konzerninternen Versetzung, der sich nicht im Land aufhalten darf.
  • Inhaber von Stempel 3, denen aus anderen Gründen eine Stempel-3-Erlaubnis erteilt wurde und die nicht Ehegatten oder Partner eines Inhabers einer Beschäftigungserlaubnis, einer Aufnahmevereinbarung oder einer Erlaubnis zur konzerninternen Übertragung sind.

Zusammenfassung der Einwanderungsbedingungen, die mit einer Genehmigung nach Stempel 1G verbunden sind:

  • Erlaubt, im Staat zu arbeiten, ohne eine Beschäftigungserlaubnis zu benötigen.
  • Erlaubt, Studiengänge im Staat zu absolvieren.
  • Nicht berechtigt, ein Unternehmen zu gründen oder zu betreiben.
  • Sie dürfen nicht selbständig tätig sein.
  • Die Registrierung für den Stempel 1G muss jährlich erneuert werden.
  • Nach 5 Jahren mit einer Stamp 1G können Sie eine Stamp 4-Genehmigung erhalten.