In diesem Abschnitt
Einführung
Diese Seite befasst sich mit bestimmten Änderungen bei der Einwanderung, die sich aus dem Gesetz über die zivile Lebenspartnerschaft und bestimmte Rechte und Pflichten von Lebensgefährten von 2010 (Nr. 24 von 2010) ergeben.
Einwanderungsregelung für Lebenspartner
Das Gesetz über die zivile Lebenspartnerschaft und bestimmte Rechte und Pflichten von Lebensgefährten von 2010 (Nr. 24 von 2010) trat am 13. Januar 2011 in Kraft. Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen für die Einwanderung werden im Folgenden erläutert.
Definition eines Lebenspartners
Ein Lebenspartner für Einwanderungszwecke ist definiert als eine von zwei Personen desselben Geschlechts:
Bislang wurden fünf Aufträge erteilt:
Behandlung von Lebenspartnern in Einwanderungsangelegenheiten
Ein Lebenspartner, wie oben definiert, wird in Einwanderungsangelegenheiten einer Person gleichgestellt, die mit einer Person des anderen Geschlechts verheiratet ist, sofern die eheliche Beziehung nicht aufgelöst wurde oder Gegenstand eines Nichtigkeitsurteils ist.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Einwanderungsbehörden eine Lebenspartnerschaft genauso behandeln wie eine Ehe. Alle Verweise auf die Ehe in den Informationshinweisen auf dieser Website können so verstanden werden, dass sie auch für die Lebenspartnerschaft gelten.
Partner
Die Art und Weise, wie Partner behandelt werden, die weder eingetragene Lebenspartner (wie oben definiert) noch verheiratet sind, ändert sich nicht. Die bestehenden Regelungen gelten weiterhin, und die Geschlechterverteilung in solchen Partnerschaften ist für die Einwanderungsentscheidung nicht relevant.