Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus: Ab dem 12. Juni 2026 können Sie keinen Antrag auf Familienzusammenführung mehr im Rahmen der Richtlinie zur Familienzusammenführung für Nicht-EWR-Bürger stellen. Stattdessen müssen Sie einen Antrag im Rahmen eines gesonderten Verfahrens gemäß § 205 des Gesetzes über internationalen Schutz von 2026 stellen, es sei denn, der Antrag betrifft eine Beziehung, die nach Ihrer Einreise in das Land entstanden ist (vorbehaltlich einer Mindestwartezeit von zwei Jahren ab dem Datum, an dem Ihnen internationaler Schutz gewährt wurde, auf die nicht verzichtet werden kann). Bitte besuchen Sie: Familienzusammenführung von Personen mit internationalem Schutzstatus
Sie können beantragen, dass Ihr Ehepartner, Ihr Lebenspartner, Ihr faktischer Partner oder Ihr Elternteil (wenn Sie ein minderjähriges Kind unter 18 Jahren und unverheiratet sind), der nicht dem EWR angehört bzw. nicht aus der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich stammt, sofort nachzieht, wenn sein Status unter diese Regelung fällt:
Kategorie B:
Inhaber einer Beschäftigungsbewilligung für kritische Fertigkeiten
Investoren mit Genehmigung im Rahmen des Immigrant Investor Programme (IIP)
Unternehmer mit einer Genehmigung im Rahmen des Programms für Existenzgründer (STEP)
Forscher zu Aufnahmevereinbarungen
Studenten, die ein von der ISD anerkanntes Stipendienprogramm absolvieren (z. B. KASP)
Innerbetrieblich versetzte Personen
Doktoranden (unter bestimmten Bedingungen, u. a. keine Inanspruchnahme von Sozialhilfe)
Vollzeitbeschäftigte Ärzte ohne Ortsbindung
Religionsminister (im Rahmen der entsprechenden Regelung (vorbehaltlich der Bedingungen, dass keine staatlichen Mittel in Anspruch genommen werden).
(Für alle anderen Familienangehörigen kann ein Sponsor der Kategorie B nach einem Aufenthalt von zwei Jahren im Land einen Antrag stellen, sofern er unmittelbar vor der Antragstellung über eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung verfügt.)
Sie können den Nachzug Ihres Ehegatten, Lebenspartners, De-facto-Partners oder Elternteils (wenn Sie ein minderjähriges, unverheiratetes Kind unter 18 Jahren sind) beantragen , nachdem diese ein Jahr lang legal in Irland gearbeitet haben, wenn ihr Status unter die folgenden Kriterien fällt:
Kategorie C:
Inhaber einer Beschäftigungserlaubnis für nicht-kritische Qualifikationen
Unabhängige Inhaber von Stempel 4, die nicht unter die oben genannten Kategorien fallen und die einen Antrag auf Familienzusammenführung unterstützen können.
Personen, denen in diesem Staat der Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutzstatus zuerkannt wurde und die ihren Wohnsitz in Irland haben, gelten als Sponsoren der Kategorie C, sofern sich der Antrag auf eine Beziehung bezieht, die nach ihrer Einreise in den Staat entstanden ist. Hierfür gilt eine Mindestwartezeit von zwei Jahren ab dem Datum, an dem dem Sponsor internationaler Schutz gewährt wurde; auf diese Wartezeit kann nicht verzichtet werden.
(Für alle anderen Familienangehörigen kann ein Sponsor der Kategorie C nach fünf Jahren Aufenthalt im Staat einen Antrag stellen, sofern er unmittelbar vor der Antragstellung über eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung verfügt.)
Nicht förderfähige Sponsoren:
Alle anderen Staatsangehörigen aus Nicht-EWR-Ländern kommen für eine Patenschaft nicht in Frage, darunter
Britische Staatsangehörige –Informationen zu einer gesonderten Regelungfinden Sie hier
EU-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben – Informationen zur gesonderten Regelung finden Sie hier
Personen, die vorübergehenden Schutz genießen
Flüchtlinge und Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wird
Personen, die sich als Studierende in Irland aufhalten (mit Ausnahme der in Kategorie B aufgeführten Personen)
Absolventen des Hochschulabschlussprogramms
Für alle Anträge gelten die Bestimmungen zur Familienzusammenführung für Nicht-EWR-Bürger, einschließlich der erforderlichen finanziellen Mindestvoraussetzungen.
Bitte beachten Sie, dass Ihnen die Einreise verweigert werden kann, wenn Sie an der Grenze vorstellig werden und die Bedingungen der Richtlinie nicht erfüllen.
In welcher Beziehung stehen Sie zu dem Nicht-EWR-Familienangehörigen, dem Sie nachziehen möchten?
Ich bin der De-facto-Partner oder das unterhaltsberechtigte Kind eines Inhabers einer Beschäftigungserlaubnis für kritische Qualifikationen oder eines Forschers mit einer Aufnahmevereinbarung
Der De-facto-Partner oder das unterhaltsberechtigte Kind eines Inhabers einer Critical Skills Employment Permit (CSEP) oder eines Forschers im Rahmen einer Aufnahmevereinbarung kann einen Antrag auf Nachzug seines Familienmitglieds in Irland stellen.
Ich bin das unterhaltsberechtigte erwachsene Kind
Wenn Sie das erwachsene Kind eines Elternteils sind, der nicht aus dem EWR, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich stammt und über 18 Jahre alt ist, und Sie aufgrund eines schweren medizinischen oder psychologischen Zustands, der ein unabhängiges Leben untragbar macht, für Ihren Lebensunterhalt auf die Betreuung dieses Elternteils angewiesen sind, beachten Sie bitte, dass es zusätzliche Voraussetzungen und einen höheren finanziellen Mindestbetrag gibt. Lesen Sie die Informationen hier sorgfältig durch
Ich bin der De-facto-Partner
Wenn Sie der De-facto-Partner eines Lebenspartners aus einem Nicht-EWR-Staat/einer Nicht-Schweiz (der Sponsor) sind und mit ihm/ihr in Irland leben möchten.
Ich bin das Kind
Das unterhaltsberechtigte, minderjährige, unverheiratete Kind eines Nicht-EWR-/Nicht-Schweizer-/Nicht-Großbritannien-Bürgers, das in Irland wohnt, kann beantragen, zu seinem Elternteil zu ziehen und mit ihm in Irland zu wohnen.
Ich bin der unterhaltsberechtigte Elternteil
Der unterhaltsberechtigte Elternteil, der zu seinem erwachsenen Kind, das nicht aus dem EWR, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich stammt und eine Aufenthaltsgenehmigung für Irland hat, nachziehen möchte, sollte hier nachlesen, wie er den Nachzug seines Familienmitglieds beantragen kann.
Anderes Familienmitglied
Wenn Sie kein Mitglied der Kernfamilie, kein unterhaltsberechtigtes Elternteil oder kein unterhaltsberechtigtes volljähriges Kind eines Staatsangehörigen eines Nicht-EWR-Landes, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs sind, haben Sie in der Regel keinen Anspruch auf Familienzusammenführung. Sie können jedoch einen Antrag stellen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen; siehe Abschnitt 13 des Leitfadens zur Familienzusammenführung von Nicht-EWR-Bürgern.
Ich bin der Ehegatte/Lebenspartner oder das unterhaltsberechtigte Kind eines Geistlichen
Ein Geistlicher kann unmittelbare Familienangehörige mitbringen, d. h. einen Ehepartner oder ein unterhaltsberechtigtes Kind. Es gelten bestimmte Bedingungen, die Sie hier sorgfältig lesen sollten.
Ich bin der Ehegatte/Lebenspartner
Der Ehegatte/Lebenspartner einer Person, die nicht dem EWR angehört oder nicht aus der Schweiz stammt, kann nach Irland einreisen oder sein Familienmitglied begleiten.