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Hinweise zu Einwanderungsregelungen und Beschäftigungsgenehmigungen für Zirkusartisten von außerhalb Irlands, der EU/EWR, der Schweiz und des Vereinigten Königreichs

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Allgemeine Informationen  

  • Ab dem 1. November 2025 müssen Zirkusartisten, die keine irischen, EU-, EWR-, schweizerischen oder britischen Staatsbürger sind und in Irland arbeiten wollen, eine Arbeitserlaubnis besitzen, wenn sie nicht anderweitig die Erlaubnis haben, im Land zu arbeiten.
  • Das Ministerium für Unternehmen, Handel und Beschäftigung (DETE) bearbeitet Anträge auf Beschäftigungsgenehmigungen. Das DETE nimmt ab sofort Anträge auf Arbeitsgenehmigungen für Zirkusartisten entgegen, die diese nach dem 1. November 2025 benötigen. Die Anträge müssen spätestens 12 Wochen vor dem geplanten Arbeitsbeginn eingereicht werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des UVEK: https://enterprise.gov.ie/en/what-we-do/workplace-and-skills/employment-permits/
  • Eine Beschäftigungserlaubnis ist zusätzlich zur Einwanderungserlaubnis erforderlich, nicht an deren Stelle. Sobald das DETE eine Beschäftigungserlaubnis erteilt hat, muss die betreffende Person ein Visum beantragen, wenn sie als Bürger eines visumspflichtigen Landes nach Irland reist. Weitere Informationen zur Visumspflicht finden Sie hier: https://www.irishimmigration.ie/coming-to-work-in-ireland/what-are-my-work-visa-options/. Alle Inhaber einer Arbeitserlaubnis, ob visumspflichtig oder nicht, müssen bei der Einwanderungsbehörde (Immigration Service Delivery, ISD) eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, sobald sie sich im Land aufhalten. Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.irishimmigration.ie/registering-your-immigration-permission/..

Vereinbarungen bis zum 31. Oktober 2025

  • Zirkusartisten, die zu Beginn der Wintersaison 2024 eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben, haben in der Regel eine Genehmigung, die 11 Monate gültig ist (oder bis zum Ende des Vertrags, wenn dieser früher ausläuft). So laufen beispielsweise die im November 2024 erteilten Genehmigungen in den meisten Fällen am oder gegen den 31. Oktober 2025 aus. Die Inhaber dieser Genehmigungen können während der Saison Frühjahr/Sommer 2025 bis zum Ablauf der Genehmigung ohne Beschäftigungserlaubnis weiterarbeiten.
  • Wenn Sie beabsichtigen, für die Saison Frühjahr/Sommer 2025 eine Aufenthaltsgenehmigung für zusätzliche Künstler zu beantragen, beachten Sie bitte, dass ihnen eine kürzere Genehmigung erteilt wird, die am oder vor dem 31. Oktober 2025 (oder dem Enddatum des Vertrags, falls früher) ausläuft, vorbehaltlich der Genehmigung der ISD. Inhaber dieser Einwanderungserlaubnis dürfen bis zum Ablaufdatum ohne Arbeitserlaubnis arbeiten, wie oben dargelegt. Es wird die übliche Registrierungsgebühr von 300 € erhoben.
  • Es ist vorgesehen, dass alle im Rahmen der bestehenden Regelung erteilten Genehmigungen vor oder am Stichtag 31. Oktober 2025 auslaufen.

Beschäftigung von Zirkusartisten ab 1. November 2025

  • Ab dem 1. November 2025 müssen alle Zirkusartisten, die keine Staatsbürger Irlands, der EU/EWR, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs sind und die keinen Einwanderungsstatus haben, der sie zur Arbeit in Irland berechtigt, eine gültige Arbeitserlaubnis haben, um in Irland arbeiten zu können.
  • Gesuche für Beschäftigungsbewilligungen können bis zu sechs Monate im Voraus beim UVEK eingereicht werden und sollten spätestens zwölf Wochen vor dem Beginn der Beschäftigung eingereicht werden. Das bedeutet, dass Anträge für Zirkusartisten, die eine Beschäftigungsbewilligung für die Wintersaison 2025 benötigen, im Sommer/Herbst 2025 gestellt werden sollten, je nach Vertragsbeginn. Bei der Überlegung, wie lange im Voraus ein Antrag auf eine Beschäftigungserlaubnis für einen visumpflichtigen Arbeitnehmer gestellt werden sollte, berücksichtigen Sie bitte die zusätzliche Zeit, die für die Bearbeitung eines Visumantrags erforderlich ist (wenn die betreffende Person visumpflichtig ist).
  • Bitte beachten Sie, dass das DETE nur dann eine Beschäftigungserlaubnis erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 50 % des Personals des betreffenden Zirkus aus Irland, der EU/dem EWR, der Schweiz und/oder dem Vereinigten Königreich stammen (die "50:50-Regel"), in Übereinstimmung mit den irischen Rechtsvorschriften und dem EU-Prinzip der Unionspräferenz.
 
10. Juli 2025|

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Bereitstellung von Einwanderungsdiensten
Justizministerium,
Innere Angelegenheiten und Migration
13-14 Burgh Quay
Dublin 2 D02 XK70
Irland

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