Als Ergebnis der Überprüfung der Nicht-EWR-Familienzusammenführungspolitik werden unterhaltsberechtigte minderjährige Kinder von Inhabern einer irischen Beschäftigungserlaubnis für kritische Qualifikationen, einer allgemeinen Beschäftigungserlaubnis und von konzernintern versetzten Arbeitnehmern sowie von Forschern mit Aufnahmevereinbarungen, die eine Familienzusammenführung gemäß der Nicht-EWR-Familienzusammenführungspolitik beantragt und bewilligt bekommen haben, nun mit einer Stempel-1G-Genehmigung registriert, sobald sie 16 Jahre alt sind, und nicht mehr mit einem Stempel 3. Dies ermöglicht es dem Inhaber, eine Beschäftigung aufzunehmen, ohne dass er eine eigene Beschäftigungserlaubnis beantragen muss.
Das Antragsverfahren für den Nachzug von minderjährigen Kindern in Irland bleibt bestehen und wurde überarbeitet.
Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link.
Das überarbeitete Strategiepapier kann unter folgendem Link abgerufen werden Link.
Regelungen für unterhaltsberechtigte minderjährige Kinder, die sich bereits rechtmäßig im Land aufhalten und über eine "Stamp 3"-Erlaubnis verfügen.
Ausnahmsweise wurde die Aufenthaltsgenehmigung für unterhaltsberechtigte minderjährige Kinder, deren aktuelle irische Aufenthaltsgenehmigung (IRP) mit einem Stempel 3 versehen ist, auf die gleichen Bedingungen wie Stempel 1G geändert.
Unterhaltsberechtigte minderjährige Kinder müssen keinen neuen Antrag beim Einwohnermeldeamt stellen, um ihre derzeitige Genehmigung von Stempel 3 in Stempel 1G zu ändern oder eine neue IRP-Karte zu erhalten.
Die geänderte Stamp 3-Genehmigung tritt am 26.11.2025 in Kraft.
Eine neue irische Aufenthaltsgenehmigung zu den Bedingungen von Stempel 1G wird an berechtigte Personen ausgestellt, wenn sie ihre derzeitige Stempel-3-Genehmigung nach deren Ablauf verlängern wollen.
Vorkehrungen zur Aufnahme einer Beschäftigung für unterhaltsberechtigte minderjährige Kinder, die sich bereits rechtmäßig im Land aufhalten und eine "Stamp 3"-Erlaubnis besitzen
Unterhaltsberechtigte minderjährige Kinder müssen keine neue IRP-Karte erwerben, um eine Beschäftigung aufzunehmen. Sie können potenziellen Arbeitgebern das folgende Schreiben in Verbindung mit Ihrer aktuellen IRP-Karte, die mit einem Stempel 3 versehen ist, vorlegen, in dem diese vorübergehende Verwaltungsvereinbarung erläutert wird.
Das Schreiben ist abrufbar hier.
Bitte beachten Sie, dass diese Regelung nur während der Übergangszeit bis zum 26.11.2026 gültig ist. Nach diesem Datum werden die berechtigten minderjährigen Kinder ihre IRP-Karten auf Stempel 1G verlängert haben.
Auf wen trifft dies zu?
Wenn Sie derzeit im Land wohnen, müssen Sie am 26.11.2024 die folgenden Kriterien erfüllen, um für diese unterschiedliche Genehmigung in Frage zu kommen. Sie sind das Kind von:
- Inhaber einer allgemeinen Beschäftigungserlaubnis (GEP);
- Inhaber einer Critical Skills Employment Permit (CSEP);
- Inhaber einer Genehmigung für konzernintern versetzte Arbeitnehmer (ICT);
- Ein Forscher mit einer Aufnahmevereinbarung; oder
- Eine Person, die zuvor eine der oben genannten Genehmigungen besaß und nun eine Stamp 4 Genehmigung besitzt.
Und:
- Sie besitzen eine gültige Aufenthaltsgenehmigung für Irland im Rahmen der Nicht-EWR-Familienzusammenführung;
- Diese Erlaubnis wurde ursprünglich erteilt, als Sie ein unverheiratetes, unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind unter 18 Jahren des Zusammenführenden waren (dies gilt auch für 18- bis 23-Jährige, die eine Vollzeitausbildung absolvieren und früher aufgrund einer Ausnahmeregelung, die inzwischen ausgelaufen ist, unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern gleichgestellt waren);
- Sie halten sich rechtmäßig mit einem gültigen Stempel im Staat auf 3;
- Sie möchten in Irland eine Beschäftigung aufnehmen;
- Sie sind kein Bürger der EU/EWR/des Vereinigten Königreichs/der Schweiz.
Für wen gilt dies nicht?
- Erwachsene Kinder eines Zusammenführenden, denen aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine Erlaubnis im Rahmen der Nicht-EWR-Familienzusammenführungspolitik erteilt wurde;
- Alle anderen Familienangehörigen von Inhabern einer Beschäftigungsbewilligung, einer Aufnahmevereinbarung oder einer konzerninternen Entsendebewilligung;
- Ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind eines Inhabers einer Beschäftigungserlaubnis, einer Aufnahmevereinbarung oder einer Erlaubnis zur konzerninternen Versetzung, das sich mit einer anderen Art von Erlaubnis im Land aufhält, z. B. mit einer Besuchserlaubnis oder einem Stempel 2 (Studium);
- Ein minderjähriges Kind eines Inhabers einer Arbeitserlaubnis, einer Aufnahmevereinbarung oder einer Erlaubnis für unternehmensinterne Versetzungen, das keine Aufenthaltsgenehmigung für den Staat besitzt;
Inhaber eines Stempels 3, denen die Stempel-3-Genehmigung aus anderen Gründen erteilt wurde und die keine unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder eines Inhabers einer Arbeitserlaubnis, einer Aufnahmevereinbarung oder einer Erlaubnis für unternehmensinterne Versetzungen sind.
Zusammenfassung der Einwanderungsbedingungen, die mit einer Genehmigung nach Stempel 1G verbunden sind:
- Erlaubt, im Staat zu arbeiten, ohne eine Beschäftigungserlaubnis zu benötigen;
- Erlaubnis zur Aufnahme eines Studiums im Staat;
- Nicht berechtigt, ein Unternehmen zu gründen oder zu betreiben;
- Sie dürfen nicht selbständig tätig sein;
- Die Registrierung für den Stempel 1G muss jährlich erneuert werden.